Die betriebliche Krankenversicherung wirkt heute, die betriebliche Altersversorgung in dreißig Jahren. Das ist der wesentliche Unterschied — und der Grund, warum die Frage „bKV oder bAV” in vielen Betrieben falsch gestellt ist.
Zwei verschiedene Dinge
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine Versorgungszusage für Alter, Invalidität oder Hinterbliebene. Ihr Rahmen ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Arbeitnehmer haben nach § 1a BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung — der Arbeitgeber muss sie also anbieten, wenn sie verlangt wird — und der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zuschießen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Steuerlich sind Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine freiwillige Zusatzleistung ohne gesetzlichen Anspruch der Beschäftigten. Sie wirkt sofort, ist als Sachbezug bis 50 Euro monatlich steuer- und beitragsfrei und verpflichtet den Arbeitgeber zu nichts, was über den gewählten Vertrag hinausgeht.
Der Vergleich
| Betriebliche Krankenversicherung | Betriebliche Altersversorgung | |
|---|---|---|
| Wirkung | sofort, im Krankheitsfall | im Ruhestand |
| Anspruch der Beschäftigten | keiner, freiwillige Leistung | Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) |
| Steuerrahmen | Sachbezug bis 50 €/Monat (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) | bis 8 % der BBG (§ 3 Nr. 63 EStG) |
| Sozialversicherung | frei innerhalb der 50 € (§ 3 Abs. 1 S. 4 SvEV) | eigene Grenzen |
| Zuschusspflicht | keine | 15 % bei Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) |
| Haftung des Arbeitgebers | begrenzt auf die Zusage | Einstandspflicht für die zugesagte Leistung (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) |
| Verwaltungsaufwand | gering | hoch: Zusagen, Wechsel, Portabilität, Dokumentation |
| Sichtbarkeit im Alltag | hoch | niedrig, besonders bei jüngeren Beschäftigten |
Warum sich die Frage oft nicht stellt
Die bAV ist keine Wahl: Verlangt jemand Entgeltumwandlung, muss der Betrieb sie ermöglichen. Die eigentliche Frage lautet also nicht „bKV oder bAV”, sondern: Wo setzen wir zusätzlich eigenes Geld ein?
Und da spricht einiges für die bKV als ersten Schritt — nicht weil sie wichtiger wäre, sondern weil sie sichtbar ist. Eine 25-jährige Fachkraft empfindet 40 Euro Arbeitgeberzuschuss zur Altersversorgung als abstrakt; dieselben 40 Euro als Gesundheitsbudget bemerkt sie beim nächsten Zahnarztbesuch. Für die Bindung wirkt, was wahrgenommen wird.
Umgekehrt gilt: Wer eine ältere Belegschaft hat, bei der der Ruhestand in Sichtweite ist, erreicht mit einem bAV-Zuschuss unter Umständen mehr.
Was viele Betriebe tun
Beides, gestaffelt: bAV als Pflichtangebot mit dem gesetzlichen Zuschuss und, wo möglich, einem freiwilligen Aufschlag; bKV als arbeitgeberfinanzierte Zusatzleistung für alle. Die beiden konkurrieren steuerlich nicht miteinander — sie nutzen unterschiedliche Vorschriften und unterschiedliche Grenzen.
Was dagegen sehr wohl konkurriert: bKV und andere Sachbezüge. Tankkarte, Gutscheine und bKV teilen sich dieselbe 50-Euro-Freigrenze. Das ist die Abwägung, die tatsächlich zu treffen ist.
Auf einen Blick
- bAV ist teilweise Pflicht, bKV ist immer freiwillig
- bKV wirkt sofort, bAV erst im Ruhestand
- Unterschiedliche Steuerparagrafen — die Grenzen addieren sich nicht gegenseitig weg
- bAV bringt Einstandspflicht und laufende Verwaltung mit, bKV nicht
- bKV konkurriert nicht mit der bAV, sondern mit anderen Sachbezügen
- In der Praxis ergänzen sich beide
FAQ
Muss ich als Arbeitgeber eine bAV anbieten?
Sie müssen Entgeltumwandlung ermöglichen, wenn Beschäftigte sie verlangen (§ 1a BetrAVG), und dabei 15 Prozent zuschießen, soweit Sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Eine bKV ist dagegen vollständig freiwillig.
Kann ich beides anbieten?
Ja. Die steuerlichen Rahmen sind getrennt und behindern sich nicht.
Was kommt bei jungen Mitarbeitenden besser an?
In aller Regel die bKV, weil sie unmittelbar spürbar ist. Die Altersversorgung wird in dieser Altersgruppe oft als abstrakt empfunden.
Hafte ich bei der bKV wie bei der bAV?
Nein. Die Einstandspflicht des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt für Versorgungszusagen der bAV. Bei der bKV beschränkt sich Ihre Zusage auf das, was Sie in der Versorgungsordnung versprochen haben.
Quellen
§ 1a BetrAVG · § 1 BetrAVG · § 3 Nr. 63 EStG · § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — amtlicher Volltext, geprüft am 12.08.2026.
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bKV für Arbeitgeber · Steuer und Sozialversicherung · Vorteile
Fachlich geprüft am 12.08.2026. Gesetzliche Angaben wurden gegen den amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de verifiziert.