50 Euro im Monat kann jeder Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei als Sachbezug zuwenden. Der Satz stimmt — und wird trotzdem regelmäßig falsch angewendet, weil drei Wörter im Gesetz überlesen werden: „insgesamt”, „außer Ansatz” und „nicht übersteigen”.
Der Wortlaut, um den es geht
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: „Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.”
Daraus folgen drei Regeln, die in der Praxis über Erfolg oder Nachzahlung entscheiden.
Regel 1: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag
Bei einem Freibetrag bliebe der Anteil bis 50 Euro frei und nur der Rest steuerpflichtig. Bei einer Freigrenze ist bei Überschreitung alles steuerpflichtig.
| Sachbezüge im Monat | Steuer- und beitragspflichtig |
|---|---|
| 49,99 € | 0 € |
| 50,00 € | 0 € |
| 50,01 € | 50,01 € |
| 60,00 € | 60,00 € |
Ein Cent Unterschied kostet also den gesamten Steuervorteil. Wer knapp kalkuliert, verliert regelmäßig — etwa wenn ein Beitrag zum Jahreswechsel um zwei Euro steigt und niemand nachrechnet.
Regel 2: „Insgesamt” heißt alle Sachbezüge zusammen
Die Grenze gilt pro Arbeitnehmer und Monat für die Summe aller Sachbezüge. Wer bereits eine Gutscheinkarte über 50 Euro ausgibt, hat für nichts anderes mehr Raum — auch nicht für eine betriebliche Krankenversicherung.
Typische Positionen, die zusammenlaufen:
- Guthabenkarten und Gutscheine (nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, siehe Regel 3)
- Tank- und Warengutscheine
- Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung
- Job-Fahrräder außerhalb der Sonderregelungen
- Waren aus dem eigenen Sortiment, soweit nicht der Rabattfreibetrag greift
Nicht in die Grenze fallen dagegen Leistungen mit eigener Steuerbefreiung — etwa Zuschüsse zum Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG, Kinderbetreuung nach § 3 Nr. 33 EStG, zertifizierte Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG bis 600 Euro im Jahr oder das Laden von Elektrofahrzeugen im Betrieb nach § 3 Nr. 46 EStG. Diese Befreiungen stehen neben der Freigrenze, nicht in ihr.
Regel 3: Zusätzlichkeit — aber nur für Gutscheine und Geldkarten
Der zweite Halbsatz von Satz 11 verlangt die Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” ausdrücklich nur für Gutscheine und Geldkarten. Für Sachbezüge im engeren Sinn — dazu zählt der vom Arbeitgeber gestellte Versicherungsschutz — gilt diese Einschränkung nicht.
Was „zusätzlich” bedeutet, definiert § 8 Abs. 4 EStG: Die Leistung darf nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden, der Anspruch darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden, sie darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung gewährt werden, und bei Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden. Gehaltsumwandlung scheidet damit aus.
Sachbezug oder Geld? Die Weiche entscheidet alles
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gehören „zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten” zu den Einnahmen in Geld — und Geld ist nie Sachbezug.
Der Bundesfinanzhof hat das für Versicherungen zweimal entschieden: Gewährt der Arbeitgeber Versicherungsschutz, den der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich auch nur als Schutz und nicht als Geldzahlung verlangen kann, ist es Sachlohn (Urteil vom 07.06.2018 – VI R 13/16). Zahlt er dagegen einen Zuschuss unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag abschließt, wendet er Geld zu (Urteil vom 04.07.2018 – VI R 16/17).
Auf einen Blick
- 50 Euro pro Arbeitnehmer und Kalendermonat, für alle Sachbezüge zusammen
- Freigrenze: ein Cent darüber macht den gesamten Betrag steuerpflichtig
- Beitragsfrei über § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV, solange steuerlich außer Ansatz
- Zusätzlichkeit nur bei Gutscheinen und Geldkarten gefordert (§ 8 Abs. 4 EStG)
- Leistungen mit eigener Steuerbefreiung zählen nicht mit
- Nicht übertragbar: Ein ungenutzter Monat verfällt, es gibt keine Jahresbetrachtung
Die vier häufigsten Fehler
Jahreszahlung statt Monatszahlung. Ein Jahresbeitrag von 480 Euro, im Januar in einer Summe gezahlt, fließt im Januar zu — und sprengt die Grenze. Monatliche Zahlung vereinbaren.
Alte Sachbezüge vergessen. Die Tankkarte aus 2019 läuft still weiter, die neue Leistung kommt dazu, und beide zusammen liegen über 50 Euro. Vor jeder neuen Zusage prüfen, was schon läuft.
Beitragsanpassung übersehen. Versicherungsbeiträge können steigen. Wer bei 49 Euro startet, sollte wissen, was bei der nächsten Anpassung passiert.
Umwandlung statt Zusatz. Wird bestehendes Gehalt umgewandelt, fehlt bei Gutscheinen und Geldkarten die Zusätzlichkeit — die Freigrenze greift dann nicht.
FAQ
Wie hoch ist die Sachbezugsfreigrenze 2026?
50 Euro pro Arbeitnehmer und Kalendermonat. Der Betrag steht in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und gilt unverändert seit 2022.
Zählt die betriebliche Krankenversicherung zur Freigrenze?
Ja. Der Versicherungsschutz ist Sachbezug und wird mit allen anderen Sachbezügen desselben Monats zusammengerechnet. Ausführlich: Steuer und Sozialversicherung.
Ist die Freigrenze auch beitragsfrei in der Sozialversicherung?
Ja, § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV erklärt § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG für entsprechend anwendbar. Was steuerlich außer Ansatz bleibt, ist damit kein Arbeitsentgelt.
Kann ich nicht genutzte Monate ansammeln?
Nein. Die Grenze gilt monatsweise; ein ungenutzter Monat verfällt.
Was, wenn ich über 50 Euro gehen will?
Dann ist der gesamte Betrag Arbeitslohn. Möglich bleibt die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 Prozent — die Beitragspflicht in der Sozialversicherung entfällt dadurch bei eigenen Arbeitnehmern allerdings nicht.
Quellen
§ 8 EStG · § 3 EStG · § 3 SvEV · § 37b EStG — amtlicher Volltext, geprüft am 13.08.2026. BFH, Urteile vom 07.06.2018 – VI R 13/16 und vom 04.07.2018 – VI R 16/17. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
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Steuer und Sozialversicherung der bKV · Mitarbeiterbenefits im Vergleich · Lohnabrechnung
Fachlich geprüft am 13.08.2026. Gesetzliche Angaben wurden gegen den amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de verifiziert.