Der vom Arbeitgeber bezahlte Schutz aus einer betrieblichen Krankenversicherung ist Sachlohn. Er bleibt steuer- und beitragsfrei, solange alle Sachbezüge eines Monats zusammen 50 Euro nicht übersteigen. Entscheidend dafür ist nicht, wie gezahlt wird, sondern was arbeitsrechtlich versprochen wurde.
Sachlohn oder Barlohn — die Weiche, die alles entscheidet
Der Bundesfinanzhof hat den Unterschied 2018 in zwei Urteilen geklärt.
Versicherungsschutz ist Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer auf Grundlage des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Dieser Sachbezug unterliegt der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (BFH, Urteil vom 07.06.2018 – VI R 13/16).
Geld bleibt Geld, auch wenn es zweckgebunden ist: „Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld und nicht eine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist” (BFH, Urteil vom 04.07.2018 – VI R 16/17).
Seit 2020 steht dasselbe im Gesetz: Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gehören „zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten” zu den Einnahmen in Geld.
Die 50-Euro-Freigrenze im Wortlaut
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: „Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen”.
Drei Punkte, die in der Praxis zählen:
Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. 50,00 Euro sind frei, 50,01 Euro machen den vollen Betrag steuerpflichtig — nicht nur den einen Cent.
Sie gilt für alle Sachbezüge zusammen. Das Wort „insgesamt” im Gesetzestext ist der wichtigste Teil des Satzes. Tankkarte, Gutscheinguthaben und bKV-Beitrag teilen sich denselben Rahmen.
Zusätzlichkeit ist beim Versicherungsschutz nicht verlangt. Der zweite Halbsatz von Satz 11 fordert die Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” ausdrücklich nur für Gutscheine und Geldkarten. Für Sachbezüge im engeren Sinn — und dazu zählt der Versicherungsschutz — gilt diese Einschränkung nicht.
Sozialversicherung: dieselbe Grenze
Die Beitragsfreiheit folgt der Steuerfreiheit, aber über eine eigene Vorschrift: § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV bestimmt, dass § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG entsprechend gilt. Bleibt der Sachbezug steuerlich außer Ansatz, ist er damit auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt — weder für den Arbeitnehmeranteil noch für den Arbeitgeberanteil.
Und oberhalb von 50 Euro?
Dann ist der gesamte Betrag Arbeitslohn. Es bleiben zwei Wege — und einer davon wird regelmäßig falsch dargestellt.
Individuelle Versteuerung. Der Sachbezug wird beim Arbeitnehmer mit dessen persönlichem Steuersatz erfasst und ist beitragspflichtig. Ehrlich, einfach, teuer.
Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer mit 30 Prozent pauschal übernehmen, sofern sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Ausgeschlossen ist die Pauschalierung, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro übersteigen.
Was § 3 Nr. 34 EStG damit zu tun hat — und was nicht
Häufig wird die Steuerbefreiung für Gesundheitsförderung als zweiter Topf für die bKV genannt. Das trifft nicht zu. § 3 Nr. 34 EStG befreit „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen”.
Gemeint sind zertifizierte Präventionskurse und betriebliche Gesundheitsförderung — nicht Beiträge zu einer Krankenzusatzversicherung. Beide Regelungen lassen sich nebeneinander nutzen, aber die 600 Euro erhöhen die 50-Euro-Grenze nicht.
Auf einen Blick
- Versicherungsschutz = Sachlohn, wenn nur Schutz und nicht Geld verlangt werden kann
- 50 Euro monatlich frei nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — Freigrenze, nicht Freibetrag
- Gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen
- Beitragsfreiheit über § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV
- Zusätzlichkeit nur bei Gutscheinen und Geldkarten gefordert
- Über 50 Euro: individuell versteuern oder § 37b Abs. 2 EStG mit 30 Prozent — ohne Beitragsfreiheit
- § 3 Nr. 34 EStG (600 €/Jahr) betrifft zertifizierte Prävention, nicht die bKV
- Beiträge sind beim Arbeitgeber Betriebsausgabe — zur Erfassung siehe Lohnabrechnung
FAQ
Ist die betriebliche Krankenversicherung steuerfrei?
Innerhalb der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro bleibt sie steuerlich außer Ansatz und ist auch beitragsfrei. Oberhalb der Grenze ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Zählt die bKV zur 50-Euro-Grenze dazu?
Ja — und zwar zusammen mit allen anderen Sachbezügen desselben Monats. Wer bereits eine Tankkarte über 50 Euro ausgibt, hat für die bKV keinen Rahmen mehr.
Darf ich den Beitrag einfach an die Mitarbeitenden auszahlen?
Dann ist es Barlohn, mit voller Steuer- und Beitragspflicht — auch bei Zweckbindung. Der Arbeitgeber muss selbst Versicherungsnehmer sein, damit Sachlohn vorliegt (BFH VI R 16/17).
Kann ich die Lohnsteuer pauschal übernehmen?
Ja, nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In der Sozialversicherung bleibt der Betrag bei eigenen Arbeitnehmern gleichwohl beitragspflichtig.
Sind die Beiträge Betriebsausgabe?
Ja, als Lohnaufwand des Betriebs. Für den Arbeitnehmer ist der Vorteil Sachbezug.
Quellen
§ 8 EStG · § 37b EStG · § 3 Nr. 34 EStG · § 1 SvEV · § 3 SvEV — amtlicher Volltext, geprüft am 12.08.2026. BFH, Urteile vom 07.06.2018 – VI R 13/16 und vom 04.07.2018 – VI R 16/17, veröffentlicht auf bundesfinanzhof.de.
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Die 50-Euro-Freigrenze im Ganzen · Lohnabrechnung · Betriebsrat und Arbeitsrecht
Fachlich geprüft am 12.08.2026. Gesetzliche Angaben wurden gegen den amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de verifiziert.