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Mitarbeiterbenefits im Vergleich — was steuerlich geht und was ankommt

Mitarbeiterbenefits im Vergleich: welche steuerfrei möglich sind, welche sich dieselbe 50-Euro-Freigrenze teilen und woran sich die Wirkung entscheidet.

Mitarbeiterbenefits gibt es viele. Steuerlich interessant sind wenige, und in der Belegschaft ankommen wiederum andere. Diese Seite sortiert beides: was das Gesetz hergibt und was davon im Betrieb tatsächlich Wirkung zeigt.

Die steuerlichen Rahmen, die es wirklich gibt

Jeder Benefit läuft in einem von vier Fächern. Wer sie kennt, erkennt sofort, ob ein Angebot rechnerisch trägt.

Fach 1: Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Monatlich, pro Person, für alle Sachbezüge zusammen. Hier liegen Gutscheinkarten, Tankkarten, Warengutscheine — und die betriebliche Krankenversicherung. Details: Sachbezug 50 Euro.

Fach 2: Eigene Steuerbefreiungen. Sie stehen neben der Freigrenze und verbrauchen sie nicht:

  • Jobticket — § 3 Nr. 15 EStG: Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Kinderbetreuung — § 3 Nr. 33 EStG: Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen
  • Gesundheitsförderung — § 3 Nr. 34 EStG: zertifizierte Leistungen nach §§ 20, 20b SGB V bis 600 Euro im Kalenderjahr
  • Ladestrom — § 3 Nr. 46 EStG: Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen an einer betrieblichen Einrichtung

Fach 3: Betriebliche Altersversorgung. § 3 Nr. 63 EStG: Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sind steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Dazu kommt die Zuschusspflicht bei Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Fach 4: Pauschalversteuerung. § 37b Abs. 2 EStG erlaubt 30 Prozent Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer. Achtung: Die Sozialabgaben bleiben — § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV nimmt nur Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 und nur an Arbeitnehmer Dritter aus.

Der Vergleich, der zählt

BenefitSteuerlicher RahmenSpürbar für BeschäftigteVerwaltungsaufwand
Gutschein- oder Tankkarte50-€-Freigrenzesofort, aber alltäglich und schnell selbstverständlichgering
Betriebliche Krankenversicherung50-€-Freigrenzeim Krankheitsfall, oft dreistellige Einzelbeträgegering
Jobticket§ 3 Nr. 15 EStGtäglich — aber nur für Pendler mit ÖPNV-Anbindungmittel
Kinderbetreuungszuschuss§ 3 Nr. 33 EStGstark, aber nur für einen kleinen Teil der Belegschaftmittel
Gesundheitskurse§ 3 Nr. 34 EStG, 600 €/Jahrpunktuell, Nutzung meist niedrigmittel
Betriebliche Altersversorgung§ 3 Nr. 63 EStGerst im Ruhestandhoch
Bruttolohnerhöhungvoll steuer- und beitragspflichtigsofort, aber nach Abzügen deutlich kleinerkeiner

Warum die bKV in diesem Feld heraussticht

Drei Eigenschaften hat kein anderer Baustein in dieser Kombination:

Sie erreicht alle. Ein Jobticket nützt nur Pendlern, ein Kita-Zuschuss nur Eltern, ein Fitnessangebot nur denen, die es nutzen wollen. Gesundheit betrifft jede und jeden — irgendwann.

Sie öffnet Zugänge, die Geld nicht kauft. Im Kollektivvertrag entfällt die Gesundheitsprüfung. Wer privat wegen einer Vorerkrankung abgelehnt würde, ist hier versichert. Das lässt sich mit keiner Gehaltserhöhung nachbilden.

Sie wird im entscheidenden Moment erinnert. Ein Gutschein wird verbraucht und vergessen. Eine Zahnersatzrechnung, die zu 80 Prozent erstattet wird, erinnert man mit dem Namen des Arbeitgebers daran.

Der Preis dieser Vorteile: Die bKV teilt sich die 50-Euro-Freigrenze mit den Gutscheinmodellen. Beides gleichzeitig geht steuerfrei in der Regel nicht.

Woran Benefits scheitern

Nicht am Geld, sondern an drei anderen Punkten:

  1. Niemand weiß davon. Der häufigste Fehler. Ein Benefit, der einmal per E-Mail angekündigt wurde, existiert nach sechs Monaten nur noch in der Kostenrechnung.
  2. Die Nutzung ist umständlich. Wenn eine Erstattung ein Papierformular verlangt, wird sie nicht beantragt.
  3. Er passt nicht zur Belegschaft. Ein Fitnessstudio-Zuschuss in einem Betrieb mit Schichtarbeit und Altersdurchschnitt 50 geht ins Leere.

Vor der Auswahl lohnt deshalb eine Frage an die Belegschaft — nicht „Wollt ihr Benefits?”, sondern „Welche dieser drei Optionen wäre euch am liebsten?”.

Auf einen Blick

  • Vier steuerliche Fächer: 50-€-Freigrenze, eigene Befreiungen, bAV, Pauschalierung
  • Eigene Befreiungen verbrauchen die 50-Euro-Grenze nicht
  • Gutscheinkarte und bKV konkurrieren um dieselbe Grenze
  • Zusätzlichkeit ist bei mehreren Befreiungen Voraussetzung (§ 8 Abs. 4 EStG)
  • Wirkung entsteht durch Reichweite, Erinnerbarkeit und einfache Nutzung
  • Kommunikation ist kein Nebenaspekt, sondern die halbe Miete

FAQ

Welche Benefits sind für Mitarbeiter steuerfrei?

Sachbezüge bis 50 Euro monatlich, dazu Leistungen mit eigener Befreiung: Jobticket (§ 3 Nr. 15 EStG), Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG), zertifizierte Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich (§ 3 Nr. 34 EStG) und betriebliches Laden von Elektrofahrzeugen (§ 3 Nr. 46 EStG).

Kann ich mehrere Benefits kombinieren?

Ja, solange sich die Rahmen nicht überschneiden. Innerhalb der 50-Euro-Freigrenze zählt allerdings alles zusammen.

Was bringt mehr — Benefit oder Gehaltserhöhung?

Rechnerisch der Benefit: 40 Euro Sachbezug kommen als 40 Euro Gegenwert an, 40 Euro brutto schrumpfen nach Steuern und Sozialabgaben deutlich. Gehalt ist dafür frei verwendbar. Beides hat seinen Platz.

Muss ich allen dasselbe anbieten?

Unterschiede brauchen einen sachlichen Grund. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, das AGG und § 4 TzBfG setzen die Grenzen — siehe Betriebsrat und Arbeitsrecht.

Quellen

§ 8 EStG · § 3 EStG · § 37b EStG · § 1 SvEV · § 1a BetrAVG — amtlicher Volltext, geprüft am 13.08.2026.

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Sachbezug 50 Euro · Mitarbeiterbindung · bKV oder bAV?

Fachlich geprüft am 13.08.2026. Gesetzliche Angaben wurden gegen den amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de verifiziert.

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