Die Begriffe, die in Angeboten und Bedingungen zur betrieblichen Krankenversicherung vorkommen — kurz erklärt und in der Reihenfolge, in der man ihnen begegnet.
Vertrag und Aufnahme
Kollektivvertrag. Der Rahmenvertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherer, unter dem alle Beschäftigten des versicherten Personenkreises geführt werden. Grundlage dafür, dass auf Gesundheitsprüfung und Wartezeiten verzichtet wird.
Obligatorische Versicherung. Der Arbeitgeber versichert alle Angehörigen des Personenkreises verpflichtend. Der Regelfall für den vollständigen Verzicht auf die Gesundheitsprüfung.
Fakultative Versicherung. Freiwillige Teilnahme der Beschäftigten. Der Versicherer verlangt dann meist eine Mindestteilnahmequote, weil sonst Selbstauswahl droht.
Mindestteilnehmerzahl. Die kleinste Zahl versicherbarer Personen, ab der ein Anbieter ein Kollektiv annimmt — am Markt verbreitet ab fünf, je nach Anbieter auch zehn oder zwanzig.
Aufnahmefrist. Der Zeitraum nach Eintritt eines neuen Beschäftigten, innerhalb dessen die Anmeldung ohne Gesundheitsprüfung möglich ist. Wird sie versäumt, greift die normale Risikoprüfung.
Höchstaufnahmealter. Altersgrenze, ab der ein Tarif keine neuen versicherten Personen mehr aufnimmt.
Versicherungsnehmer. Der Vertragspartner des Versicherers — bei der bKV der Betrieb. Er zahlt den Beitrag und ist Ansprechpartner für den Vertrag, nicht für einzelne Leistungsfälle.
Versicherte Person. Die Person, für die der Schutz gilt: die einzelne Beschäftigte, der einzelne Beschäftigte. Sie reicht Rechnungen ein und erhält die Erstattung, ohne dass der Betrieb davon erfährt.
Versicherter Personenkreis. Die im Vertrag festgelegte Gruppe, für die der Schutz gilt — etwa „alle unbefristet Beschäftigten nach der Probezeit”. Die Abgrenzung muss sachlich begründet sein.
Leistung
Gesundheitsbudget. Jährlicher Betrag, den die versicherte Person innerhalb des Leistungskatalogs frei verwenden kann. Gängige Stufen: 300, 600, 900 oder 1.200 Euro.
Bausteintarif. Tarifform mit festen Leistungsbereichen und Erstattungssätzen statt eines freien Budgets — etwa Zahnersatz zu 80 Prozent.
Wahlleistungen. Leistungen im Krankenhaus über die Regelversorgung hinaus: Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung, freie Krankenhauswahl.
Wartezeit. Zeitraum nach Vertragsbeginn, in dem noch keine Leistungen beansprucht werden können. In der privaten Zusatzversicherung üblich (drei Monate allgemein, acht Monate für Zahnersatz), im Kollektivvertrag regelmäßig abbedungen.
Ausschluss laufender Behandlungen. Klausel, nach der Behandlungen nicht erstattet werden, die vor Versicherungsbeginn begonnen oder ärztlich angeraten wurden.
Fortführungsrecht. Das Recht, den Schutz nach dem Ausscheiden privat weiterzuführen — ohne erneute Gesundheitsprüfung, aber zum Einzeltarif und auf eigene Kosten.
Zahnstaffel. Begrenzung der Erstattung in den ersten Versicherungsjahren, etwa 1.000 Euro im ersten und 2.000 Euro in den ersten zwei Jahren. Im Kollektivvertrag häufig abbedungen — ein Punkt, der im Vergleich ausdrücklich zu prüfen ist.
Festzuschuss. Der feste Betrag, den die gesetzliche Kasse beim Zahnersatz je Befund zahlt, unabhängig von der gewählten Versorgung. Die Differenz zur tatsächlichen Rechnung ist die Lücke, die ein Zahnbaustein schließt.
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Grundlage für die Abrechnung heilpraktischer Leistungen. Tarife erstatten meist bis zu den dort genannten Sätzen — deshalb bleibt bei höheren Honoraren ein Eigenanteil.
Beitragsanpassung. Die Änderung des Beitrags während der Vertragslaufzeit. Wann und unter welchen Bedingungen sie möglich ist, steht in den Vertragsbedingungen und gehört in jeden Angebotsvergleich.
Steuer und Abrechnung
Sachbezug. Ein geldwerter Vorteil, der nicht in Geld besteht. Der vom Arbeitgeber gestellte Versicherungsschutz ist Sachbezug — das ist die Voraussetzung für die 50-Euro-Freigrenze.
Freigrenze (50 Euro). Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge außer Ansatz, solange sie zusammen 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig — anders als bei einem Freibetrag.
Barlohn. Zahlung in Geld, auch bei Zweckbindung. Wer den Beschäftigten Geld gibt, damit sie selbst eine Police abschließen, wendet Barlohn zu — mit voller Steuer- und Beitragspflicht (BFH VI R 16/17).
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Möglichkeit, die Lohnsteuer auf Sachzuwendungen mit 30 Prozent pauschal zu übernehmen. Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung entfällt dabei bei eigenen Arbeitnehmern nicht.
Zuflussprinzip. Der geldwerte Vorteil entsteht im Monat der Zahlung. Deshalb sprengt ein einmal jährlich gezahlter Beitrag die monatliche Freigrenze.
Arbeitsrecht
Versorgungsordnung. Die schriftliche Regelung, wer unter welchen Bedingungen die Leistung erhält — als Gesamtzusage, Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Regelung.
Freiwilligkeitsvorbehalt. Klausel, die klarstellt, dass die Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft gewährt wird. Schutz gegen die betriebliche Übung.
Betriebliche Übung. Anspruch, der aus wiederholter, vorbehaltloser Gewährung einer freiwilligen Leistung entsteht und sich nicht mehr einseitig beenden lässt.
Gleichbehandlungsgrundsatz. Verbot, einzelne Beschäftigte ohne sachlichen Grund von einer freiwilligen Leistung auszunehmen.
Mitbestimmung. Beteiligungsrechte des Betriebsrats, für die bKV vor allem aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG.
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